Die 1. BImSchV ermöglicht es in den folgenden beiden Fällen, eine Feuerstätte für feste Brennstoffe ohne generelle Typprüfung eines Prüfinstituts weiter zu betreiben:
- Einzelraumfeuerungsanlagen, für die keine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers vorliegt und die vor dem 22. März 2010 errichtet worden sind, können nach § 26 der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, wenn eine Typprüfung vor Ort im Einzelfall erfolgreich durchgeführt wird.
- Grundöfen, die ab dem 1. Januar 2015 ohne vorgefertigten typgeprüften Feuerraum und ohne Filter errichtet wurden, benötigen ebenfalls nach § 4, Abs. 5 eine Typprüfung vor Ort im Einzelfall.