Messungen an Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach VDI 4207

Die 1. BImSchV ermöglicht es in den folgenden beiden Fällen, eine Feuerstätte für feste Brennstoffe ohne generelle Typprüfung eines Prüfinstituts weiter zu betreiben:

  1. Einzelraumfeuerungsanlagen, für die keine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers vorliegt und die vor dem 22. März 2010 errichtet worden sind, können nach § 26 der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, wenn eine Typprüfung vor Ort im Einzelfall erfolgreich durchgeführt wird.
  2. Grundöfen, die ab dem 1. Januar 2015 ohne vorgefertigten typgeprüften Feuerraum und ohne Filter errichtet wurden, benötigen ebenfalls nach § 4, Abs. 5 eine Typprüfung vor Ort im Einzelfall.